1)Satzung der Fachgruppe Hochschulbereich Bielefeld

2)Satzung des VdLA im DBB

 

Satzung der Fachgruppe Hochschulbereich Bielefeld im Verband der Landesbeamten,- angestellten
und -arbeiter NRW im DBB

§ 1

(1) Die Fachgruppe Hoschulbereich Bielefeld ist Mitglied des Verbandes der Landesbeamten, -angestellten und -arbeiter NRW im Deutschen Beamtenbund.

(2) Soweit diese Satzung nichts anderes regelt, gilt die Satzung des Verbandes der Landesbeamten, -angestellten und -arbeiter NRW im Deutschen Beamtenbund.

§ 2

Über den in der Satzung des Verbandes der Landesbeamten, -angestellten und -arbeiter NRW in § 2 genannten Zweck hinaus wird sich die Fachgruppe für die besonderen Belange der Mitglieder im Hochschulbereich einsetzen.

§ 3

Sitz der Fachgruppe ist Bielefeld

§ 4

(1) Mitglied der Fachgruppe kann werden, wer als Bediensteter (Beamter, Angestellter, Arbeiter) bei einer Hochschule des Bereichs Bielefeld der bei einer überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung mit Sitz in Bielefeld tätig ist.

(2) Das Mitglied darf nicht gleichzeitig einer konkurrierenden Organistion angehören.

§ 5

Organe der Fachgruppe sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Fachgruppe. Sie tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammen.

§ 7

(1) Der Vorstand der Fachgruppe besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei Beisitzern, dem Schriftführer und dem Kassierer.

(2) Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder ist ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Im Vorstand sollten alle im § 4 (1) genannten Einrichtungen angemessen vertreten sein. Der Vorstand erledigt die laufenden Gerschäfte der Fachgruppe.

§ 8

(1) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Vorstand tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch 1x vierteljährlich zusammen.

§ 9

(1) Die Organe der Fachgruppe beschließen und wählen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder sind erforderlich in folgenden Fällen:

a) Gründung und Auflösung der Fachgruppe
b) Änderunf der Satzung
c) Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes

§ 10

Gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes bestellt die Mitgliederversammlung zwie Kassenprüfer.

§ 11

(1) Die Satzung tritt am 23.02.1977 in Kraft.

(2) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Fachgruppe Hochschulbereich Bielefeld am 23.02.1977 beschlossen.

 

 

Die Satzung des VdLA im DBB

I.  NAME, SITZ, ZWECK

§ 1

(1) Der Name des Verbandes lautet: „Verband der Landes-Beamten, -Angestellten und -Arbeiter Nordrhein-Westfalen - VdLA NRW - Gewerkschaft für die Landesbediensteten in Nordrhein-Westfalen“.

Er ist Mitglied des Deutschen Beamtenbundes, Landesbund Nordrhein-Westfalen.

(2) Sein Sitz ist Düsseldorf.

§ 2

(1) Zweck des VdLA NRW ist:

1.  Vertretung der Mitglieder bei der Regelung ihrer beruflichen,rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange,

2.  Erhaltung, Förderung und Stärkung des Berufsbeamtentums im Rahmen des Grundsatzprogramms des Deutschen Beamtenbundes,

3.       die kollektiven Arbeitnehmerinteressen seiner Mitglieder, die unter das Tarifrecht im Bereich des öffentlichen Dienstes fallen, insbesondere durch den Abschluß von Tarifverträgen wahrzunehmen. Er erkennt das geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes als verbindlich an und bekennt sich zur Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe seiner Arbeitskampfordnung.

(2) Der VdLA NRW bekennt sich vorbehaltslos zum freiheitlich demokratischen Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(3) Der VdLA NRW bekämpft aktiv jeden Versuch, die Rechte des einzelnen sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung des Staates anzutasten.

II. MITGLIEDSCHAFT, BEITRÄGE

§ 3

(1) Mitglieder können werden:

1.  Bedienstete des Landes Nordrhein-Westfalen - Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende - sowie Bedienstete der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie deren privatisierten Bereiche.

2.  Ruhestandsbeamte und im Ruhestand befindliche Angestellte und Arbeiter des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

3.  Hinterbliebene von Bediensteten gemäß Nr. 1 und 2.

4.       Mit dem kooperativen Beitritt einer Organisation wird die mittelbare Mitgliedschaft für alle dieser Organisation Angeschlossenen erworben.

(2) Die Aufnahme muß schriftlich beim Vorstand der Fachgruppe (§ 5 Abs. 1 und 6) bzw. beim für die Dienststelle zuständigen Vertrauensmann/-frau (§ 5 Abs. 4) beantragt werden. Dieser leitet den Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand des Verbandes weiter. Aufnahmeanträge von Einzelmitgliedern sind unmittelbar an den geschäftsführenden Vorstand des Verbandes zu richten. Die Aufnahme kann vom geschäftsführenden Vorstand abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, für den der Beitritt erklärt wird.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

1.       durch Tod,

2.       durch Austritt,

3.       bei einem dem VdLA NRW gegenüber schriftlich anzuzeigenden Wechsel zu einem anderen Mitgliedsverband des Deutschen Beamtenbundes,

4.       durch Ausschluß,

5.       durch Ausschluß bei Beitragsrückstand für 6 Monate, wenn die schriftliche Aufforderung zur Regelung des Rückstandes innerhalb von 14 Tagen nicht beantwortet wird.

Zu 2.  Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Mindestfrist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonates schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des VdLA NRW erklärt werden. Die Austrittserklärung soll dem Vorstand des VdLA NRW über den Vorstand der Fachgruppe bzw. dem für die Dienststelle zuständigen Vertrauensmann/-frau zugeleitet werden. Die Beitrittspflicht entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet.

Zu 4.  Der Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitglied den in § 2 der Satzung aufgeführten Verbandszielen zuwiderhandelt, sich verbandsschädigend betätigt, Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation ist, deren Arbeit gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet ist, oder sonst der Satzung oder satzungsgemäßigen Beschlüssen der Organe des Verbandes trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet. Der Ausschluß muß vom geschäftsführenden Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und zugestellt werden. Gegen diesen Beschluß ist innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim Hauptvorstand zulässig, der über die Beschwerde auf seiner nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruht die Mitgliedschaft. Beiträge sind nicht nachzuerheben, wenn der Ausschluß wirksam wird.

(4) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechten und Pflichten gegenüber dem Verband. Das ausgeschiedene Mitglied oder sein Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Herausgabe eines Anteils des Vermögens des VdLA NRW. Die Anwendung der §§ 738 - 740 BGB ist ausgeschlossen.

§ 4

Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vertretertag nach den im Haushaltsplan ermittelten Bedürfnissen festgesetzt. Die Fachgruppen sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag von ihren Mitgliedern im Rahmen der vom Vertretertag beschlossenen Beitragsordnung einzuziehen und an den VdLA NRW abzuführen.

III. ORGANISATION

§ 5

(1) Bei Dienststellen (Behörden oder Einrichtungen des Landes sowie Dienststellen den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) mit 50 und mehr Mitgliedern werden Fachgruppen gebildet. Abweichend hiervon können nur mit Zustimmung des Hauptvorstandes Fachgruppen gebildet werden. Die Fachgruppen regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie wählen einen aus mindestens 3 Mitgliedern bestehenden Vorstand und teilen ihn dem geschäftsführenden Vorstand mit.

(2) Von den Fachgruppen der obersten Landesbehörden werden vorbehaltlich einer Zuordnung nach Absatz 3 auch die Mitglieder der ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen betreut, soweit dort nicht eigene Fachgruppen gebildet sind.

(3) Die Fachgruppen bei den Bezirksregierungen umfassen alle Mitglieder ihrer und der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit dort nicht eigene Fachgruppen gebildet sind. Darüber hinaus können sich die Mitglieder anderer Dienststellen, in denen keine Fachgruppe bestehen, der Fachgruppe bei einer Bezirksregierung anschließen, wenn dies aus organisatorischen Gründen und mit Rücksicht auf die räumliche Zuordnung zweckmäßig ist.

(4) Bis zur Erreichung der für die Bildung einer Fachgruppe erforderlichen Mitgliederzahl werden die Mitglieder einer Dienststelle von einem/r Vertrauensmann/-frau betreut. Der/die Vertrauensmann/-frau wird von den Mitgliedern gewählt und dem geschäftsführenden Vorstand namhaft gemacht.

(5) Die Einzelmitglieder werden vom VdLA NRW unmittelbar betreut, soweit sie sich nicht der örtlich zuständigen Fachgruppe angeschlossen haben.

(6) Die Mitglieder des VdLA NRW in den Ämtern für Arbeits- und Umweltschutz (ehemalige Gewerbeaufsichtsverwaltung), in der Bergverwaltung, in der Verwaltung für Agrarordnung, in den Rechnungsprüfungsämtern, bei den Staatsanwaltschaften und Sozialgerichten bilden unabhängig von den Organisationsformen gemäß Absatz 1 bis 5 auf Landesebene je eine Fachgruppe.

Über die Bildung weiterer Fachgruppen auf Landesebene entscheidet der Vertretertag.

§ 6

Zur Förderung der Jugendarbeit sind jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr in der „Jugend des Verbandes der Landes-Beamten, -Angestellten und -Arbeiter Nordrhein-Westfalen im Deutschen Beamtenbund - VdLA-Jugend NRW -“ zusammengefaßt.

Sie wählen eine Landesjugendleitung nach Maßgabe der Jugendsatzung. Die Jugendsatzung gehört als Anhang zur Satzung des VdLA NRW.

§ 7

Die besonderen Interessen der Arbeitnehmer vertritt die Tarifkommission, deren Mitglieder Arbeitnehmer sein müssen und für die Dauer von 4 Jahren vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden. Die Fachgruppen können hierzu Vorschläge machen. Die Tarifkommission besteht aus 5 Mitgliedern und entscheidet im Benehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand, soweit sich nicht aus der Arbeitskampfordnung, die dieser Satzung als Anlage beigefügt wird, etwas anderes ergibt. Die Tarifkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

IV.  RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 8

Jedes Mitglied hat im Rahmen der vom Deutschen Beamtenbund - Landesbund Nordrhein-Westfalen - erlassenen Rechtsschutzordnung Anspruch auf Rechtsbetreuung (Rechtsberatung und Rechtsschutz).

§ 9

Die Mitglieder sind an die Satzung und Beschlüsse des VdLA NRW gebunden und zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

V.  ORGANE DES VERBANDES UND IHRE AUFGABEN

§ 10

(1) Organe des VdLA NRW sind:

1.    der Vertretertag,

2.    der Hauptvorstand,

3.    der geschäftsführende Vorstand.

(2) Die Mitarbeit in den Organen des VdLA NRW ist ehrenamtlich.

§ 11

(1) Der Vertretertag ist das oberste Organ des VdLA NRW. Er findet alle 2 Jahre statt. Der Vertretertag ist außerdem einzuberufen, wenn der Hauptvorstand dieses mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

Er besteht aus den von den Fachgruppen entsandten Vertretern und den Mitgliedern des geschäftführenden Vorstandes sowie einem weiteren Mitglied der VdLA-Landesjugendleitung.

(2) Die Fachgruppen entsenden in den Vertretertag für je 50 Mitglieder einen stimmberechtigten Vertreter und einen weiteren stimmberechtigten Vertreter, wenn die unberücksichtigt gebliebene Spitze 25 Mitglieder erreicht.. Fachgruppen mit weniger als 50 Mitglieder (§ 5 Abs. 1) entsenden einen stimmberechtigten Vertreter. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder am 31.12. des Vorjahres, für die die Fachgruppen Beiträge an den VdLA NRW abgeführt hat.

(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden dabei nicht angerechnet; sie sind stimmberechtigt.

(4) Der Ablauf der Vertretertages regelt sich nach der Geschäftsordnung für die Vertretertage des Verbandes (Anlage zu § 11 Abs. 4 der Satzung).

Der Vertretertag beschließt über:

1.              den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,

2.              Geschäfts- und Kassenbericht sowie den Bericht der Kassenprüfer,

3.              die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Hauptvorstandes,

4.              die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (§ 13); die Einzelheiten regelt die Wahlordnung,

5.              die Wahl des Kassenprüfers (§ 15 Abs. 3),

6.              Anträge des geschäftsführenden Vorstandes, des Hauptvorstandes, der Fachgruppen, der VdLA-Jugend NRW und der Tarifkommission an den Vertretertag, die 6 Wochen vor dem Vertretertag beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein müssen,

7.              die Arbeitskampfordnung für Arbeitnehmer (§ 7),

8.              Dringlichkeitsanträge nach Nr. 9 der Geschäftsordnung für Vertretertage,

9.              Satzungsänderungen (§ 17),

10.          die Geschäftsordnung für den Vertretertag,

11.          die Wahlordnung für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,

12.          die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

13.          die Beitragsordnung,

14.          den Eintritt in und / oder den Austritt aus einer übergeordneten Organisation.

(5) Beschlüsse des Vertretertages werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt.

§ 12

(1) Der Hauptvorstand besteht aus:

1.       den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

2.       je einem Vertreter der Fachgruppen (§ 5 Abs. 1 und 6),

3.       einem Vertreter der VdLA-Jugend NRW, sofern der Landesjugendleiter verhindert ist,

4.       einem Vertreter der Tarifkommission, sofern der Vorsitzende der Tarifkommission verhindert ist,

5.       DBB-Kreisvorsitzende, soweit sie Mitglied des VdLA sind.

(2) Die Mitglieder zu 2. werden von den Fachgruppen benannt, zu 3. von der VdLA-Jugend NRW, zu 4. von der Tarifkommission.

(3) Zu den Sitzungen des Hauptvorstandes können für die Mitglieder zu 2. im Verhinderungsfalle Stellvertreter durch die Fachgruppen entsandt werden.

(4) Der Hauptvorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen und beschließt insbesondere über:

1.    den Haushaltsplan für die Kalenderjahre, in denen kein Vertretertag stattfindet,

2.    den Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfbericht sowie über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, soweit in dem jeweiligen Kalenderjahr kein Vertretertag stattfindet,

3.    den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung für den Vertretertag,

4.    außerordentliche Vertretertage,

5.    die Einsetzung von Ausschüssen,

6.    Ergänzungswahlen zum geschäftsführenden Vorstand gemäß § 13 Absatz 6 und 7,

7.    die Richtlinien für die Haushalts- und Kassenführung,

8.    Beschwerden gegen Ausschlußbeschlüsse gemäß § 3,

9.    Fragen grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht der Vertretertag zuständig ist.

(5) Auf Antrag wird mit Stimmkarten abgestimmt. Für je 50 Mitglieder erhalten die Fachgruppen eine Stimmkarte. Jede Fachgruppe erhält mindestens eine Stimmkarte. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und ggfs. der Vertreter der VdLA-Jugend NRW (§ 12 Abs. 1 Punkt 3) und der Tarifkommission (§ 12 Abs. 1 Punkt 4) erhalten je eine Stimmkarte.

§ 13

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

dem ersten Vorsitzenden,

zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schriftführer,

dem Kassierer,

drei Beisitzern,

dem Vorsitzenden der VdLA-Jugend NRW

und

dem Vorsitzenden der Tarifkommission.

(2) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Von den vom Vertretertag zu wählenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes muß mindestens je ein Mitglied

1.       Beamter sein,

2.  Arbeitnehmer sein,

3.       einer Techniker - Fachgruppe angehören.

(4) Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei seiner Verhinderung sind die stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt. Die Reihenfolge der Vertretung legt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluß fest. Die Vorsitzenden haben mit dieser Maßgabe die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 710 BGB. Ihre persönliche Haftung nach § 54 BGB ist ausgeschlossen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand wird - mit Ausnahme des Vorsitzenden der VdLA-Jugend NRW und des Vorsitzenden der Tarifkommission - vom Vertretertag in getrennten Wahlgängen für 4 Jahre gewählt. Die Wahl des ersten Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden  Vorsitzenden muß geheim durchgeführt werden. Das Nähere regelt die Wahlordnung (Anlage zu § 13 Abs. 5 der Satzung).

(6) Ist der Vorsitznde verhindert, seine Funktion auszuüben, nimmt diese einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden bis zum Wegfall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden, längstens jedoch bis zum nächsten Vertretertag wahr. Sind auch diese verhindert, die Funktion stellvertretend wahrzunehmen, wählt der durch den Schriftführer und einen Beisitzer des geschäftsführenden Vorstandes sofort einzuberufende Hauptvorstand für den Rest der Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zum ersten Vorsitzenden. Die Wahl ist auf Antrag geheim durchzuführen. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(7) Beim Ausscheiden eines Beisitzers aus dem geschäftsführenden Vorstand infolge Erlöschens der Mitgliedschaft oder Niederlegung des Amtes wählt der Hauptvorstand einen neuen Beisitzer für den Rest der Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes. Bis zur Nachwahl kann der geschäftsführende Vorstand ein Verbandsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Beisitzers beauftragen.

(8) Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des VdLA NRW und die ihm nach der Satzung obliegenden Aufgaben.

VI.  HAUSHALTS- UND KASSENWESEN

§ 14

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15

(1) Grundlage für die Haushalts- und Kassenführung ist der für das Geschäftsjahr aufzustellende Haushaltsplan, der vom Vertretertag (§ 11 Abs. 4 Nr. 1) bzw. Hauptvorstand (§ 12 Abs. 4 Nr. 1) beschlossen wird.

(2) Der geschäftsführende Vorstand stellt den Entwurf auf und übersendet ihn den Vertretern mindestens drei Wochen vor dem Vertretertag bzw. vor der Sitzung des Hauptvorstandes.

(3) Die gesamte Haushalts- und Kassenführung des Verbandes wird von zwei vom Vertretertag für 4 Jahre zu wählenden Kassenprüfern überprüft. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

§ 16

Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Haushalts, über Reisekosten sowie über die Durchführung von Kassen- und Rechnungsprüfungen werden in „Richtlinien für die Haushalts- und Kassenführung“ erlassen, die vom Hauptvorstand zu beschließen sind.

VII.  ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 17

(1) Satzungsänderungen werden vom Vertretertag mit Zweidrittelmehrheit der nach § 11 Absatz 1 bis 3 stimmberechtigten Vertretern beschlossen.

(2) Dies gilt nicht für Änderungen der Anlage zu § 11 Absatz 4 und § 13 Absatz 5, die durch einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vertreter geändert werden kann.

§ 18

Die Auflösung des VdLA NRW kann von einem für diesen Zweck einberufenen Vertretertag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Der Vertretertag ist in diesem Fall beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Fehlt diese Voraussetzung, so ist binnen 5 Wochen ein neuer Vertretertag einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlußfähig. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens beschließt der letzte Vertretertag.

§ 19

Diese Satzung wurde vom Vertretertag in Mönchengladbach am 13. Juli 1987 beschlossen und durch Beschluß des Vertretertages in Düsseldorf am 22. Oktober 1993 geändert.